Pflegeheim - Kooperationsvertrag
| Vertragspartner: | Kooperationsvertrag zwischen Ärzten und einer stationären Pflegeeinrichtung |
| Gesetzliche Grundlage: | § 119b SGB V |
| Gültigkeit: | ab 01.07.2016 |
| Vertragsinhalt: | Ärztliche Versorgung im Pflegeheim/Vergütung der medizinischen Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen (Kapitel 37 EBM) |
| Hinweis: | Auch einzelne Ärzte können mit einer stationären Pflegeeinrichtung, einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung oder einem stationären Hospiz eine Kooperation eingehen. |
Die Vereinbarung auf Bundesebene nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen (Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) finden Sie hier: weiter zur KBV ...
Der vollständig ausgefüllte und von allen Vertragspartnern unterzeichnete Kooperationsvertrag ist unverzüglich
per Fax (03643/559-791) oder per Post an die Servicestelle der KVT zu übermitteln.