+++Was ist neu?+++
► Das Gesundheitsministerium (BMG) hat eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 25.11.2022 veröffentlicht.
► Ab dem 01.03.2023 können keine Leistungen mehr auf Grundlage der TestV erbracht werden.
► Die Ansprüche auf Testungen im neu gefassten Leistungsumfang bleiben nur noch bis zum 28.02.2023 bestehen.
► Leistungen, die bis zum 30.11.2022 erbracht wurden, sind spätestens bis zum 31.01.2023 bei der KV Thüringen abzurechnen, das gilt auch für etwaige Korrekturabrechnungen.
► Leistungen, die ab dem 01.12.2022 erbracht werden, sind spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen.
► Außerhalb dieser Fristen können keine Leistungen mehr nach dieser Verordnung abgerechnet werden.
WICHTIG!
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Seit dem 01.07.2022 wird die Vergütung für Labor-PCR-Tests von 43,56 Euro auf 32,39 Euro herabgesetzt.
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Für die Übermittlung der Genomsequenzen werden 150,- Euro pro Datenübermittlung erstattet.
- Die variantenspezifische Testung wurde mit Wirkung zum 12.02.2022 abgeschafft.
- Ein Anspruch auf bestätigende Testung besteht über die TestV nun auch für symptomlose Infizierte, die sich noch nicht in Absonderung befinden.
- Ein PCR-Test nicht mehr grundsätzlich nötig, um eine Infektion nachzuweisen. Ein Antigen-Schnelltest reicht dazu aus.
- Jedoch bleibt ein PCR-Test notwendig, um den Genenesennachweis zu bekommen.
- Die Priorisierung im Zusammenhang mit der Labordiagnostik bei den PCR-Testswurde nicht wie ursprünglich beabsichtigt in der TestV verankert. Sie findet sich allerdings nun in der als Orientierungshilfe und Handlungsleitfaden dienenden Nationalen Teststrategie wieder. Zur Grafik der Nationalen Teststrategie
Vorgaben für die Abrechnung mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) für Labore
Abrechnungsgrundlagen für Labore
- Vor der erstmaligen Abrechnung ist ein Kontaktformular auszufüllen und dies mit einer Testdatei an coronaabrechnung@kvt.de zu übermitteln.
- Untersuchungsstellen und Einsender gemäß CorSurV registrieren sich zusätzlich mit der Anlage 1 zur Registrierung.
- Die Datenlieferung erfolgt ausschließlich an coronaabrechnung@kvt.de.
- Die Daten sind jeweils in einer logischen Datei im CSV-Format mit variabler Nutzdatenlänge zu liefern. Es wird der Zeichensatz ISO 8859-15 verwendet.
- Die Abrechnungsunterlagen werden je Kalendermonat bis spätestens zum Ende des Folgemonats an die KV Thüringen übermittelt.
- Die KV Thüringen prüft die Einhaltung der Vorgaben der Datensatzbeschreibung. Es erfolgt keine Plausibilitätsprüfung.
- Tierärzte können Labordiagnostik nach TestV durchführen und abrechnen, wenn sie vom ÖGD als Dritte beauftragt wurden.
- Die beauftragten Labore rechnen die von ihnen auf Grundlage der TestV durchgeführten labordiagnostischen Leistungen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ab.
- Die variantenspezifische PCR-Testung ist seit dem 27. Januar möglich.
- Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit einem positivem PCR-Testergebnis – auch symptomatische Patienten, die im Rahmen der Krankenbehandlung getestet wurden.
- Beauftragt wird die variantenspezifische PCR-Testung nicht über Muster OEGD und nicht Muster 10C. Vielmehr können die Labore selbst Vorgaben zur Beauftragung der variantenspezifischen PCR-Testung bestimmen. Informationen über die Form der Beauftragung sind über das beauftragte Labor zu erfragen.
- KV-Mitglieder zahlen für die Abwicklung der Abrechnung einen Verwaltungskostensatz von 0,7 Prozent, Nichtmitglieder 3,5 Prozent.
- Die KV Thüringen überweist den Leistungserbringern nach Zahlungseingang durch das BAS die Vergütung für die angeforderten Labortestungen.
- Die Abrechnungsunterlagen sowie alle dazugehörigen Nachweise müssen durch den Leistungserbringer und durch die KV Thüringen bis zum 31.12.2024 unverändert gespeichert/aufbewahrt werden.
Datenübermittlung gem. TestV:
csv-Datei zur Übermittlung der Abrechnungsunterlagen an die KV Thüringen
Satzart: | konstant: „LABORTEST“ |
Monat/Jahr: | JJJJMM |
Labor: | neunstellig: ID → BSNR oder IK des Labors |
| Dateiendung | konstant: „csv“ |
Beispiel: LABORTEST_202107_123456789.csv
Ein Datensatz entspricht dem Einzelfall der getesteten Person
01 Satzart: | konstant: „LABORTEST“ |
02 KV: | 93 |
03 Labor: | neunstellig: ID des Labors |
04 Monat/Jahr: | JJJJMM |
05 Kalendertag | TT |
06 Nummerierung: | fortlaufende Nummerierung der Datenzeilen |
07 Art der Testung nach TestV | 0 = kein Test durchgeführt 1 = § 9 Satz 1 TestV Labordiagnostik mittelseiner Testung (Nukleinsäurenachweis, Bestätigungs-PCR) 2 = § 10 TestV Labordiagnostik mittels Antigen-Test 4= § 10 TestV Labordiagnostik mittels Antigen-Test und Bestätigungs-PCR |
08 Grund der Testung: | 0 = kein Test durchgeführt 1 = § 2 TestV Kontaktperson, nachweislich Infizierte, Virusvariantengebiet 3 = § 3 TestV Ausbruchsgeschehen 4 = § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TestV Verhütung der Verbreitung 8 = § 4b Satz 1 bestätigende Testung |
09 Grund des Aufenthalts: | 0 = keine Angabe 1 = betreut/untergebracht 2 = Tätigkeit in Einrichtung |
10 Einrichtungs-/Unternehmensart: | 0 = keine Angabe 1 = Medizinische Einrichtungen ambulant/stationär (auch Rettungsdienste, andere humanmedizinische Heilberufe) 2 = Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kitas, Schulen) 3 = Pflege- und andere Wohneinrichtungen (z. B. Justizvollzugsanstalten, andere Massenunterkünfte) 4 = sonstige Einrichtungen (z. B. nicht medizinische Reha- und Vorsorge- einrichtungen, ambulante Dienste der Eingliederungshilfe) |
11 Ausstellung eines Genesenenzertifikats | 0 = kein Genesenenzertifikat 1 = § 12 Absatz 6 TestV COVID-19-Genesenenzertifikat ohne Einsatz 2 = § 12 Absatz 6 TestV COVID-19-Genesenenzertifikat mit Einsatz |
Datenübermittlung für Leistungen ab 1. Juli 2021 gem. CorSurV:
csv-Datei zur Übermittlung der Abrechnungsunterlagen an die KV Thüringen
Satzart: | konstant: „CORSURVLAB“ |
Monat/Jahr: | JJJJMM |
Labor: | neunstellig: ID → BSNR oder IK des Labors |
| Dateiendung | konstant: „csv“ |
Beispiel: CORSURVLAB_202102_123456789.csv
Die Datei enthält Angaben je Kalendermonat.
01 Satzart: | konstant: „CORSURVLAB“ |
02 KV: | 93 |
03 ID Labor: | neunstellig: ID → BSNR oder IK des Labors |
04 Monat/Jahr: | JJJJMM |
05 Anzahl Datenübermittlung ohne anderweitige Finazierung gem. § 2 Abs. 1Satz 1 CorSurV: | Anzahl der Datenübermittlungen im Fall einer Genomsequenzierungen ohne anderweitige Finanzierung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 CorSurV, die nicht unter Feld 08 fallen, je unterschiedlicher Kombination der Felder 01 bis 04 |
06 Anzahl Datenübermittlung mit anderweitiger Finazierung gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 CorSurV: | Anzahl der Datenübermittlungen im Fall einer Genomsequenzierungen mit anderweitiger Finanzierung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 CorSurV, die nicht unter Feld 09 fallen, je unterschiedlicherKombination der Felder 01 bis 04 |
07 Anzahl der Versandpauschalen gem. § 2 Abs. 2 CorSurV: | Anzahl der Versandpauschalen für Einsendungen zur Genomsequenzierung § 2 Absatz 2 CorSurV, die nicht unter Feld 10 fallen, je unterschiedlicher Kombination der Felder 01 bis 04 |
08 Anzahl Datenübermittlungen ohne | Anzahl der Datenübermittlungen im Fall einer Genomsequenzierungen gemäß § 4 Nummer 3 CorSurV ohne anderweitige Finanzierung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 CorSurV aufgrund der von Landesgesundheitsbehörden oder RKI durchgeführten oder unterstützten Ausbruchsuntersuchungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 6 CorSurV oder durch Gesundheitsämter anlassbezogen veranlassten Vollgenomsequenzierungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 7 CorSurV je unterschiedlicher Kombination der Felder 01 bis 04 |
09 Anzahl Datenübermittlungen mit | Anzahl der Datenübermittlungen im Fall einer Genomsequenzierungen gemäß § 4 Nummer 3 CorSurV mit anderweitiger Finanzierung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 CorSurV aufgrund der von Landesgesundheitsbehörden oder RKI durchgeführten oder unterstützten Ausbruchsuntersuchungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 6 CorSurV oder durch Gesundheitsämter anlassbezogen veranlassten Vollgenomsequenzierungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 7 CorSurV je unterschiedlicher Kombination der Felder 01 bis 04 |
10 Anzahl der Versandpauschalen gemäß § 2 Absatz 2 CorSurV | Anzahl der Versandpauschalen für Einsendungen zur Genomsequenzierung § 2 Absatz 2 CorSurV aufgrund der von Landesgesundheitsbehörden oder RKI durchgeführten oder unterstützten Ausbruchsuntersuchungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 6 CorSurV oder durch Gesundheitsämter anlassbezogen veranlassten Vollgenomsequenzierungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 7 CorSurV je unterschiedlicher Kombination der Felder 01 bis 04 |