kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Ärztesuche

+++NEU+++

Bürgertests zum „Freitesten“ nach einer Coronainfektion zur Aufhebung der Absonderung sind seit dem 16.01.2023 nicht mehr kostenfrei.

Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest haben bis einschließlich 28. Februar nur noch folgende Personen:

  • Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher z.B. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
  • Pflegende Angehörige
  • Menschen mit Behinderung (mit „Persönlichem Budget“ nach Paragraf 29 SGB IX)

+++Was ist neu?+++

► Das Gesundheitsministerium (BMG) hat eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 25.11.2022 veröffentlicht.

► Ab dem 01.03.2023 können keine Leistungen mehr auf Grundlage der TestV erbracht werden.

► Die Ansprüche auf Testungen im neu gefassten Leistungsumfang bleiben nur noch bis zum 28.02.2023 bestehen.

► Leistungen, die bis zum 30.11.2022 erbracht wurden, sind spätestens bis zum 31.01.2023 bei der KV Thüringen abzurechnen, das gilt auch für etwaige Korrekturabrechnungen.

► Leistungen, die ab dem 01.12.2022 erbracht werden, sind spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen.

► Außerhalb dieser Fristen können keine Leistungen mehr nach dieser Verordnung abgerechnet werden.

► Folgende Vergütungsregelungen treten am 01.12.2022 in Kraft:

  • Sachkosten für PoC-Antigen-Schnelltests werden pauschal mit 2 Euro vergütet
  • Die Leistung (Gespräch/Abstrichentnahme/Zeugnisausstellung etc.) wird einheitlich mit 6 Euro vergütet.
  • Die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung beträgt je Testung 4 Euro.
  • Die Bürgertests mit 3-Euro-Eigenteil entfallen vollständig. 

► Die kostenlosen Bürgertests gibt es nur noch für vier Personengruppen:

  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
    • Obdachlosenunterkünfte
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind,
  • Pflegende Angehörige
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“) - nur bis 15.01.2023 über TestV abrechenbar

► Die Selbstauskunft ist im Rahmen der Bürgertestungen nicht mehr vorzuhalten.

Hier gelangen Sie zu den aktuellen Dokumentationsvorgaben.

► Arztpraxen sind weiterhin berechtigt, die Sachkosten, für Testungen von in der Arztpraxis tätigem Personal bis zu 10 PoC-Antigen-Tests je Tätigem pro Monat zu nutzen und abzurechnen.

Wichtige Informationen zur Umsetzung der TestV

  • Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests. Ein nachfolgender negativer Schnell- oder Selbsttest kann einen positiven Schnelltest übrigens nicht aufheben. Für einen weiteren Shcnelltest gibt es nach der TestV keine Abrechnungsgrundlage.
     
  • Für einen positiven Selbsttest gibt es keine  Meldepflicht gibt es nicht. Hinweise, was bei einem positiven Selbsttest zu tun ist, sind auf der Internetseite www.zusammengegencorona.de zu finden.
     
  • Antigen-Tests zur Eigenanwendung dürfen nicht im Rahmen von Bürgertestungen nach § 4a zum Einsatz kommen. Der Anspruch umfasst ausschließlich die Durchführung von Antigen-Schnelltests, die durch Dritte durchgeführt wurden.

Ablauf der Abrechnung gem. TestV für KV-Mitglieder

gemäß Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis das Coronavirus SARS-CoV-2 (TestV)

 

Abrechnung im KVTOP:

  • Die Abrechnung nach der TestV erfolgt ausschließlich online über eine monatliche Sammelabrechnungim Mitgliederportal KVTOP. Für Leistungen nach TestV dürfen keine Privatrechnungen erstellt werden. Die Zuführung in die Quartalsabrechnung ist inThüringen nicht vorgesehen.

  • Bei PoC-Antigen-Tests geben Sie die Gesamtzahl aller im Vormonat durchgeführten Testungen mit selbstbeschafften PoC-Antigen-Tests an (incl. Bürgertestungen, präventiv, Praxispersonal usw.) an.

  • Ärztliche Schulungen von nichtärztlichem Personal zur Anwendung von PoC-Antigentests können einmal alle zwei Monate je Einrichtung durchgeführt und abgerechnet werden. Dafür sind pro Schulung/Einrichtung 70 € abrechenbar.

  • Das ärztliche Gespräch zur Feststellung, ob es sich um eine Kontaktperson nach TestV handelt, wird mit 5 Euro vergütet sofern keine SARS-CoV-2-Testung durchgeführt wurde.

  • Die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats wird mit 6 € vergütet. Die Vergütung wird um 4 € gemindert, wenn die Ausstellung unter Einsatz informationstechnischer Systeme erfolgt, die in der allgemeinen ärztlichen Versorgung zur Verarbeitung von Patientendaten eingesetzt werden.

  • KV-Mitglieder zahlen für die Abwicklung der Abrechnung einen Verwaltungskostensatz von 0,7 Prozent.

  • Die KV Thüringen überweist den Leistungserbringern nach Zahlungseingang durch das BAS die Vergütung für die angeforderten Leistungen und Sachkosten abzüglich der Verwaltungskosten.

 

PoC-Antigen-Tests:

  • Arztpraxen sind berechtigt, ohne Feststellung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst für Testungen von in der Arztpraxis tätigem Personal bis zu 10 PoC-Antigen-Tests je Tätigem pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen.

  • Es dürfen nur die tatsächlich genutzten PoC-Antigen-Tests abgerechnet werden.

  • Positive Nachweise eines SARS-CoV-2-Erregers sind – auch bei PoC-Antigen-Tests – namentlich meldepflichtig. Sie müssen zudem durch einen PCR-Test bestätigt werden. Fällt ein Selbsttest positiv aus, ist dieser nicht meldepflichtig, muss aber durch einen PCR-Test bestätigen werden.


präventive Testungen

  • Immer dann, wenn die zu testenden Mitarbeiter in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig sind, das selbst testen darf, sind Abstriche und Gespräche nicht berechnungsfähig. Dazu gehören beispielsweise Abstriche beim Personal von Arztpraxen.

  • Einrichtungen und Unternehmen gem. § 4 Abs. 2 TestV dürfen bestimmte Personengruppen nur dann selbst testen, wenn vorher eine Schulung durch einen Arzt/eine Ärztin stattgefunden hat:

    • Die unter Nrn. 1, 2, 4 und 5  genannten Einrichtungen dürfen eigenes Personal, Bewohner*innen und Besucher*innen testen: bspw. Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Obdachlosenunterkünfte oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

    • Die unter Nrn. 1 bis 6  genannten Einrichtungen dürfen eigenes Personal und Bewohner*innen testen: bspw. ambulante Pflegedienste, ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe.

      Diese Abstriche dürfen von Ärzt*innen nicht nach der TestV abgerechnet werden. Die Schulung kann über KVTOP abgerechnet werden.

  • Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen steht gem. TestV ein Kontingent von bis zu 30 PoC-Antigen-Tests pro Patient zur Beschaffung und Nutzung pro Monat zur Verfügung. Mitarbeiter können in Abhängigkeit vom jeweiligen Testkonzept der Einrichtung regelmäßig getestet werden.

  • Die abrechnungsbegründende Dokumentation ist bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern und beim Abrechnenden aufzubewahren und nicht an die Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln.

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 01.07.2022 - Was ist neu?

► Die Coronavirus-Testverordnung wurde bis zum 25.11.2022 verlängert.

► Die kostenlosen Bürgertestungen nach § 4a werden dem Grunde nach zum 1. Juli 2022 ausgesetzt. Ausnahmen hiervon bleiben aber für folgende Personengruppen erhalten:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind,
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich ausweisen und einen Nachweis erbringen:

  • Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass,
  • bei Schwangeren der Mutterpass.
  • Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss darüber ein ärztliches Zeugnis im Original vorlegen.
  • Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen.
  • Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor,
  • Gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.
  • Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht (Muster-Formular als PDF).
  • Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.

► Einen Anspruch auf einen Bürgertest mit 3-Euro-Eigenteil haben folgende Personengruppen:

  • Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen,
  • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben

Für Bürgertests mit Eigenbeteiligung ist es notwendig, den Anspruch nachweisen zu können! Das geht z.B. mit der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, dem Vorzeigen der Corona-Warn-App oder bei Kontakten mit Risikopatienten einer Selbstauskunft, die auf einem Formblatt bzw. im Rahmen eines digitalen Registrierungsvorgangs festgehalten wird. Die Selbstauskunft ist zu unterschreiben und festzuhalten, dass der Test zu dem beschriebenen Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde.

Anlasslose Tests sind in der TestV nicht mehr vorgesehen. Wenn keiner der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder Bürgertest mit 3-Euro-Eigenteil vorliegt, muss der Test selbst bezahlt werden.

► Weitere wichtige Änderungen zum 01.07.2022

  • Sachkosten für PoC-Schnelltests werden ab dem 1. Juli 2022 mit 2,50 Euro vergütet
  • Die Leistung (Gespräch/Abstrichentnahme/Zeugnisausstellung etc.) wird einheitlich mit 7 Euro vergütet.
  • Bei einem 3-Euro-Bürgertest beträgt die Vergütung je Testung 4 Euro.
  • Weitere Beauftragungen sind ab dem 01.07.2022 nicht mehr zulässig.
  • Medizinische Labore sind keine Leistungserbringer gem. § 6 Abs. 1 Nummer 3

► Generell gilt:

  • Es dürfen nur solche Antigen-Tests verwendet werden, die zum Zeitpunkt der Bestellung für den Abrechnungszeitraum auf der Internetseite unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests aufgeführt sind.
  • Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung des Patienten.
  • Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung (für asymptomatische Personen) ist in der Testverordnung geregelt.
  • Ein PCR-Test nicht mehr grundsätzlich nötig, um eine Infektion nachzuweisen. Ein Antigen-Schnelltest reicht dazu aus.
  • Jedoch bleibt ein PCR-Test notwendig, um den Genenesennachweis zu bekommen.
  • Hier gelangen Sie zu den aktuellen Dokumentationsvorgaben.

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 31.03.2022 - Was ist neu?

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 31.03.2022 - Was ist neu?

Das Gesundheitsministerium (BMG) hat eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 31.03.2022 veröffentlicht.

► Die Coronavirus-Testverordnung wurde bis zum 30.06.2022 verlängert.

► Bürgertestungen sind weiterhin mindestens einmal in der Woche möglich.

► Für Bürgertestungen ist die Verpflichtung der Ergebnismitteilung über die Corona-Warn-App weggefallen.

► Nach dem IfSG Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz Maßnahmenverordnung besteht für Arztpraxen keine generelle Verpflichtung mehr zur Testung des Personals.  Jedoch besteht die Verpflichtung, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des ArbSchG zu gewährleisten und auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem entsprechenden Hygienekonzept festzulegen. Zu diesen sogenannten Basisschutzmaßnahmen zählt laut SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung auch die Vorhaltung regelmäßiger Testungen.

► Darüber hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit der Testung im Rahmen eines einrichtungsbezogenen Testkonzeptes nach § 4 TestV. Damit können als Arztpraxis bis zu 10 PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung je in der Einrichtung tätiger Person pro Monat in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen. Gemäß § 11 TestV werden derzeit 3,50 € je Test vergütet.

► Über die 116117 werden ab 1. April keine Termine zu PCR-Testungen mehr vermittelt.

► Bürgerinnen und Bürger mit Symptomen können zur Behandlung weiterhin die Vertragsarztpraxen aufsuchen.

► Für den Nachweis einer Corona-Infektion genügt in Thüringen ein positiver Schnelltest aus einem Testzentrum. Wie es aus dem Thüringer Gesundheitsministerium heißt, ist ein PCR Test nicht notwendig, um das Ergebnis bestätigen zu lassen. Auch beim Arbeitgeber sollte ein solcher zertifizierter Test als Nachweis reichen. Besteht der Arbeitgeber dennoch auf einer entsprechenden Bescheinigung vom Gesundheitsamt, kann diese angefordert werden.

► Personen ohne Symptome, die einen PCR-Test wünschen, können auch über die Internetseiten der Kommunen und Landkreise entsprechende Testanbieter in Erfahrung bringen. Die PCR-Tests können dann für folgende Indikationen durchgeführt werden:

  • zur Aufnahme in Reha-, Dialyse- und Pflegeeinrichtungen, für stationäre Aufnahmen in Kliniken und für ambulante OPs (Achtung: Es muss glaubhaft versichert werden, dass die PCR-Testung von der Einrichtung verlangt wird!),
  • als Selbstzahler auf Patientenwunsch, für Reiserückkehrer:innen aus Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten, auf

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 11.02.2022 - Was ist neu?

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 11.02.2022 - Was ist neu?

Das Gesundheitsministerium (BMG) hat eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 11.02.2022 veröffentlicht.


WAS IST NEU?

  • Eine rote Meldung in der Corona-Warn-App reicht künftig nicht mehr für einen PCR-Test. Es soll ein Antigen-Schnelltest erfolgen. Ist dieser positiv, soll eine PCR-Test erfolgen.
  • Die variantenspezifische Testung wird mit Wirkung 12.02.2022 abgeschafft.
  • Ein Anspruch auf bestätigende Testung besteht über die TestV nun auch für symptomlose Infizierte, die sich noch nicht in Absonderung befinden. Der Anspruch auf einen PCR-Bestätigungstest nach einem positiven Antigentest bleibt unverändert bestehen.
  • Die Priorisierung im Zusammenhang mit der Labordiagnostik bei den PCR-Tests findet sich als Orientierungshilfe und Handlungsleitfaden dienenden Nationalen Teststrategie wieder.
  • Sachkosten für PoC-Schnelltests werden seit dem 1. Februar wieder mit 3,50 Euro vergütet (zuvor befristet 4,50 Euro).

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 11.01.2022 - Was ist neu?

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 11.01.2022 - Was ist neu?

Das Gesundheitsministerium (BMG) hat eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 11.01.2022 veröffentlicht.


WAS IST NEU?

  • Seit dem 11. Januar 2022 dürfen Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 TestV Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-Nat-Testsystem (PoC-PCR) für asymptomatische Personen durchführen und nach der TestV abrechnen.

  • Leistungserbringer sind: Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, KV-Testzentren und zuständige Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren

  • Beauftragte Dritte dürfen diese Leistung nach der TestV nicht durchführen und abrechnen!

  • Die Vergütung des PoC-NAT-Tests beträgt 30 Euro je Test – zuzüglich 8 Euro für den Abstrich. Die Abrechnung erfolgt über KVTOP.

  • Ein PoC-NAT-Test ist ausschließlich in den Fällen nach TestV abrechenbar, in denen ein Anspruch auf PCR-Test nach TestV besteht. 

  • Der Testende, die getestete Person und das PoC-NAT-Testsystem sind an einem Ort.
  • Keine Beauftragung mittels Muster OEGD notwendig.

Wichtig:

  • Beim Einsatz von PoC-NAT-Testsystemen sind die Anforderungen der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetriebV) sowie die Herstellerangaben zu beachten.
  • Ein positives Testergebnisses ist an das zuständige Gesundheitsamt vzu melden.
  • Eine variantenspezifische Testung sowie Pooltestungen sind bei PoC-NAT-Testsystemen nicht möglich.
  • In kurativen Fällen, also bei symptomatischen Personen nicht abrechenbar.

PoC-NAT-Test abrechenbar

  • Bestätigungstest nach positivem Antigen-Schnelltest oder positivem Pooltest
  • nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen
  • Kontaktpersonen und Corona-Warn-App
  • Einreisende aus Virusvariantengebieten
  • Freitestung von Personen in häuslicher Quarantäne
  • Tests vor ambulanter OP oder Dialyse, vor Klinik- oder Reha-Aufenthalt

Kein PoC-NAT-Test abrechenbar

  • Personen mit Krankheitssymptomen
  • Bürgertest
  • präventive Tests bei Praxispersonal bzw. Beschäftigten, Betreuten und Besuchern in medizinischen Einrichtungen
  • regelmäßige, strukturierte Testungen in Kitas und Schulen
    (ohnehin nicht über die KV abrechenbar!)

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 13.11.2021 - Was ist neu?

Das Gesundheitsministerium (BMG) hat eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 13.11.2021 veröffentlicht.


WAS IST NEU?

  • alle asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests PoC-Antigentest zur patientennahen Anwendung durch Dritte. Die Testungen nach § 4a TestV können, im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten und unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus, mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden.
  • Zum Nachweis der Identität bei Bürgertestungen gemäß § 4a TestV ist die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gefordert.
  • Seit 13.11.21 ist die Ausstellung eines „Ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus“ somit nicht mehr möglich, da der Nachweis nicht mehr benötigt wird. Mit der nächsten Abrechnung können aber bis zum 12.11.2021 bereits ausgestellte ärztliche Zeugnisse noch abgerechnet werden.
  • Für alle Bürgertestungen gilt weiterhin, dass eine Vergütung nur dann gewährt wird, wenn der Leistungserbringer das Testergebnis und das Testzertifikat an die Corona-Warn-App übermitteln kann.

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 11.10.2021 - Was ist neu?

Das Gesundheitsministerium (BMG) hat eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 11.10.2021 veröffentlicht.


WAS IST NEU?

Ab dem 11.10.2021 entfallen die Bürgertestungen. Ausschließlich folgende Personengruppen haben weiterhin nach § 4a TestV mindestens einmal wöchentlich einen Anspruch auf Testungen mittels PoC-Antigentest (ist zwingend von einer anderen Person zu entnehmen) Dies sind:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind.

  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Das gilt insbesondere bei einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, da die Ständige Impfkommission für diesen Zeitraum bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Die kostenlose Testmöglichkeit besteht auch dann, wenn wegen einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht möglich war.
  • Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 selbst in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.

  • Bis zum 31. Dezember 2021 können sich alle, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig sind, kostenlos testen lassen. Das Gleiche gilt auch für Schwangere. Zwar besteht für diese Personen seit August bzw. September 2021 eine generelle Impfempfehlung der ständigen Impfkommission. Um diesen Personen ausreichend Zeit zu gewähren, sich über die bestehenden Impfangebote zu informieren und einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben sie bis Ende des Jahres weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Testung.

  • Für vormals Schwangere bzw. Stillende besteht bis einschließlich zum 17. Dezember 2021 ein Anspruch auf kostenlose Testung nach § 4a Nummer 2 TestV. Die Anspruchsberechtigung kann in diesem Fall durch den Mutterpass belegt werden, aus dem die vorangegangene Schwangerschaft hervorgeht.

  • Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.

  • Außerdem können Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich kostenlos mittels Schnelltest testen lassen.

Zur Geltendmachung dieses Testangebotes ist der Nachweis, dass die getestete Person aus einem der oben genannten Gründe anspruchsberechtigt ist, vorzulegen;

  • im Falle einer Kontraindikation im Wege eines ärztlichen Zeugnisses im Original und einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 besteht. Außerdem muss der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, enthalten sein. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich.
  • Der Mutterpass kann als ärztliches Zeugnis zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.
  • Studierende können ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage ihrer Studienbescheinigung und ihres Impfausweises nachweisen.
  • Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen.

Das Ergebnis der Testung sowie der Nachweis über die Meldung des Ergebnisses an das Gesundheitsamt sind bis zum 31. Dezember 2022 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

Für alle oben genannten Personengruppen gilt weiterhin, dass eine Vergütung nur dann gewährt wird, wenn der Leistungserbringer das Testergebnis und das Testzertifikat an die Corona-Warn-App übermitteln kann.

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 01.07.2021 - Was ist neu?

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 01.07.2021

WAS IST NEU?

ab dem 01.07.2021

  • Die Sachkosten für selbst beschaffte und eingesetzte PoC-Antigen-Tests werden mit einer Pauschale in Höhe von 3,50 € je Test vergütet. → Nur tatsächlich verbrauchte Tests können abgerechnet werden.
  • Die Leistung (Gespräch/Abstrichentnahme/Zeugnisausstellung etc.) wird einheitlich mit 8 € vergütet.
  • Antigen-Tests zur Eigenanwendung, dessen Durchführung vor Ort überwacht wird (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung, je Testung 5 €) können unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden.
  • Es dürfen nur solche Antigen-Tests verwendet werden, die zum Zeitpunkt der Bestellung für den Abrechnungszeitraum auf der Internetseite unter www.bfarm.de/antigentests aufgeführt sind.
  • Ab dem 01.08.2021 wird die Vergütung für die Bürgertests nur noch an die Leistungserbringer erfolgen, die an die Corona-Warn-App (CWA) angeschlossen sind, um auf Wunsch der getesteten Person digitale Testzertifikate ausstellen und an die CWA übermitteln zu können. Nur wer dann an die CWA angebunden ist, kann dann die Testkosten auch abrechnen.
  • Für die Bürgertestung muss zum Nachweis der Identität der getesteten Person ein amtlicher Lichtbildausweis vorgelegt werden.
  • Die Leistungsdokumentation wurde nunmehr präzisiert. 
  • Ab dem 01.08.2021 müssen die Leistungserbringer von Bürgertestungen den örtlichen Gesundheitsbehörden monatlich und standortbezogen die Zahl der von Ihnen erbrachten Bürgertestungen und die Zahl der positivem Testergebnisse melden.
  • Die KV Thüringen wird die Plausibilität der Abrechnungen prüfen und zusätzlich stichprobenartig vertiefte Prüfungen durchführen.

Testungen in Schulen und Kitas

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit können Testungen zur Sicherung des Schulbetriebs und der Kinderbetreuung nicht über die TestV abgerechnet werden. Dies sei vielmehr gemäß Ziffer 2 des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 Aufgabe der Länder. Damit scheidet eine Abrechnung von Testungen in Schulen und Kitas als Bürgertestung nach § 4a TestV aus. Dies gilt ebenso für Testungen in Unternehmen, die diesen als gesamtgesellschaftlichen Beitrag zugewiesen ist.


WICHTIG!

Aufgrund der dynamischen Anpassung der TestV auf Bundesebene und deren technischer Umsetzung unsererseits ab sofort eine Meldung nur noch rückwirkend im Folgemonat für den Vormonat möglich sein wird. Eine Meldung für den laufenden Monat ist nicht mehr möglich.

HINWEIS!

Bitte beachten Sie, dass alle dargestellten Regelungen nur für Testungen nach der TestV gelten – nämlich für Personen ohne COVID-19-Symptome. Bei allen Personen mit COVID-19-Symptomen gelten die Vorgaben der vertragsärztlichen Versorgung: Die Abrechnung erfolgt über den EBM, die Beauftragung des Labors mit dem Formular 10C.