kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Ärztesuche

+++NEU+++

Bürgertests zum „Freitesten“ nach einer Coronainfektion zur Aufhebung der Absonderung sind seit dem 16.01.2023 nicht mehr kostenfrei.

Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest haben bis einschließlich 28. Februar nur noch folgende Personen:

  • Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher z.B. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
  • Pflegende Angehörige
  • Menschen mit Behinderung (mit „Persönlichem Budget“ nach Paragraf 29 SGB IX)

+++Was ist neu?+++

► Das Gesundheitsministerium (BMG) hat eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 25.11.2022 veröffentlicht.

► Ab dem 01.03.2023 können keine Leistungen mehr auf Grundlage der TestV erbracht werden.

► Die Ansprüche auf Testungen im neu gefassten Leistungsumfang bleiben nur noch bis zum 28.02.2023 bestehen.

► Leistungen, die bis zum 30.11.2022 erbracht wurden, sind spätestens bis zum 31.01.2023 bei der KV Thüringen abzurechnen, das gilt auch für etwaige Korrekturabrechnungen.

► Leistungen, die ab dem 01.12.2022 erbracht werden, sind spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen.

► Außerhalb dieser Fristen können keine Leistungen mehr nach dieser Verordnung abgerechnet werden.

► Folgende Vergütungsregelungen treten am 01.12.2022 in Kraft:

  • Sachkosten für PoC-Antigen-Schnelltests werden pauschal mit 2 Euro vergütet
  • Die Leistung (Gespräch/Abstrichentnahme/Zeugnisausstellung etc.) wird einheitlich mit 6 Euro vergütet.
  • Die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung beträgt je Testung 4 Euro.
  • Die Bürgertests mit 3-Euro-Eigenteil entfallen vollständig. 

► Die kostenlosen Bürgertests gibt es nur noch für vier Personengruppen:

  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
    • Obdachlosenunterkünfte
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind,
  • Pflegende Angehörige
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“) - nur bis 15.01.2023 über TestV abrechenbar

► Die Selbstauskunft ist im Rahmen der Bürgertestungen nicht mehr vorzuhalten.

Hier gelangen Sie zu den aktuellen Dokumentationsvorgaben.

Wichtige Informationen zur Umsetzung der TestV

  • Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests. Ein nachfolgender negativer Schnell- oder Selbsttest kann einen positiven Schnelltest übrigens nicht aufheben. Für einen weiteren Shcnelltest gibt es nach der TestV keine Abrechnungsgrundlage.
     
  • Für einen positiven Selbsttest gibt es keine  Meldepflicht gibt es nicht. Hinweise, was bei einem positiven Selbsttest zu tun ist, sind auf der Internetseite www.zusammengegencorona.de zu finden.
     
  • Antigen-Tests zur Eigenanwendung dürfen nicht im Rahmen von Bürgertestungen nach § 4a zum Einsatz kommen. Der Anspruch umfasst ausschließlich die Durchführung von Antigen-Schnelltests, die durch Dritte durchgeführt wurden.

Informationen zur Korrekturmeldung!

► Es muss immer eine Komplettmeldung für den jeweiligen Monat abgegeben werden. Das heißt, es müssen ALLE Formulare für die Korrekturmeldung ausgefüllt und versendet werden. Die Differenzen werden automatisch durch die KV Thüringen berechnet!

Ablauf der Abrechnung gem. TestV für Nicht-KV-Mitglieder

  • Für Praxen und Einrichtungen (einschl. Gesundheitsämter) oder Unternehmen ohne vertragsärztliche Zulassung in Thüringen ist vor der Abrechnung der Leistungen und Sachkosten gem. TestV eine einmalige Registrierung  bei der KV Thüringen erforderlich
  • Danach erhalten Sie per E-Mail ein digitales Registrierungsfomular mit Anleitung.
  • Nach Prüfung durch die KV Thüringen und erfolgreicher Registrierung erhalten Sie von uns ein digitales Meldeformular zur monatlichen Verwendung.
  • Für die Abrechnung zum 15. des jeweiligen Monats, berücksichtigt die KV Thüringen alle Abrechnungseingänge, die bis zum 5. des Monats bei der KV Thüringen eingegangen sind. Alle anderen Meldungen können dann erst im Folgemonat mit dem BAS abgerechnet werden.
  • Danach übermittelt die KV Thüringen ihre Mittelanforderungen bis spätestens drei Arbeitstage vor dem jeweiligen Auszahlungstermin an das BAS.
  • Das BAS zahlt die Abrechnungsbeträge grundsätzlich am 15. eines Monats an die KV Thüringen aus. Fällt der 15. auf einen Feiertag oder auf das Wochenende, verschiebt sich der Termin auf den nächsten Wochentag.
  • Innerhalb von zwei Wochen nach Zahlungseingang bei der KV Thüringen durch das BAS, werden die Auszahlung an die Leistungserbringer vorbereitet. Die Auszahlung erfolgt somit immer am Ende des Monats.
  • Die Abrechnung kann immer drei Monate rückwirkend erfolgen.
  • Nicht-KV-Mitglieder zahlen für die Abwicklung der Abrechnung einen Verwaltungskostensatz von 3,5 Prozent an die KV (Juni 2,0 Prozent).
  • Für Testzentren des Öffentlichen Gesundheitsdienstes beträgt der Verwaltungskostensatz 1,0 Prozent
  • Bei Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege mit Versorgungsvertrag und bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag, erfolgt die Abrechnung mit der Pflegekasse.

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 01.07.2022 - Was ist neu?

 

► Die Coronavirus-Testverordnung wurde bis zum 25.11.2022 verlängert.

► Die kostenlosen Bürgertestungen nach § 4a werden dem Grunde nach zum 1. Juli 2022 ausgesetzt. Ausnahmen hiervon bleiben aber für folgende Personengruppen erhalten:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind,
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich ausweisen und einen Nachweis erbringen:

  • Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass,
  • bei Schwangeren der Mutterpass.
  • Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss darüber ein ärztliches Zeugnis im Original vorlegen.
  • Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen.
  • Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor,
  • Gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.
  • Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht (Muster-Formular als PDF).
  • Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.

► Einen Anspruch auf einen Bürgertest mit 3-Euro-Eigenteil haben folgende Personengruppen:

  • Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen,
  • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben

Für Bürgertests mit Eigenbeteiligung ist es notwendig, den Anspruch nachweisen zu können! Das geht z.B. mit der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, dem Vorzeigen der Corona-Warn-App oder bei Kontakten mit Risikopatienten einer Selbstauskunft, die auf einem Formblatt bzw. im Rahmen eines digitalen Registrierungsvorgangs festgehalten wird. Die Selbstauskunft ist zu unterschreiben und festzuhalten, dass der Test zu dem beschriebenen Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde.

Anlasslose Tests sind in der TestV nicht mehr vorgesehen. Wenn keiner der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder einen Bürgertest mit 3-Euro-Eigenteil vorliegt, muss der Test selbst bezahlt werden.

► Weitere wichtige Änderungen zum 01.07.2022

  • Sachkosten für PoC-Schnelltests werden ab dem 1. Juli 2022 mit 2,50 Euro vergütet
  • Die Leistung (Gespräch/Abstrichentnahme/Zeugnisausstellung etc.) wird einheitlich mit 7 Euro vergütet.
  • Bei einem 3-Euro-Bürgertest beträgt die Vergütung je Testung 4 Euro.
  • Weitere Beauftragungen sind ab dem 01.07.2022 nicht mehr zulässig.
  • Medizinische Labore sind keine Leistungserbringer gem. § 6 Abs. 1 Nummer 3

► Generell gilt:

  • Es dürfen nur solche Antigen-Tests verwendet werden, die zum Zeitpunkt der Bestellung für den Abrechnungszeitraum auf der Internetseite unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests aufgeführt sind.
  • Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung des Patienten.
  • Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung (für asymptomatische Personen) ist in der Testverordnung geregelt.
  • Ein PCR-Test nicht mehr grundsätzlich nötig, um eine Infektion nachzuweisen. Ein Antigen-Schnelltest reicht dazu aus.
  • Jedoch bleibt ein PCR-Test notwendig, um den Genenesennachweis zu bekommen.
  • Hier gelangen Sie zu den aktuellen Dokumentationsvorgaben.

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 31.03.2022 - Was ist neu?

Das Gesundheitsministerium (BMG) hat eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 31.03.2022 veröffentlicht.

► Die Coronavirus-Testvereodnung wurde bis zum 30.06.2022 verlängert.

► Bürgertestungen sind weiterhin mindestens einmal in der Woche möglich.

► Für Bürgertestungen ist die Verpflichtung der Ergebnismitteilung über die Corona-Warn-App weggefallen.

► Ab dem 1. Mai 2022 wird der Verwaltungskostensatz für die erbrachten Leistungen von 3,5 Prozent auf 2,5 Prozent gesenkt.

► Für den Nachweis einer Corona-Infektion genügt in Thüringen ein positiver Schnelltest aus einem Testzentrum. Wie es aus dem Thüringer Gesundheitsministerium heißt, ist ein PCR Test nicht notwendig, um das Ergebnis bestätigen zu lassen. Auch beim Arbeitgeber sollte ein solcher zertifizierter Test als Nachweis reichen. Besteht der Arbeitgeber dennoch auf einer entsprechenden Bescheinigung vom Gesundheitsamt, kann diese angefordert werden.

► PCR-Tests können für folgende Indikationen durchgeführt werden:

  • zur Aufnahme in Reha-, Dialyse- und Pflegeeinrichtungen, für stationäre Aufnahmen in Kliniken und für ambulante OPs (Achtung: Es muss glaubhaft versichert werden, dass die PCR-Testung von der Einrichtung verlangt wird!),
  • als Selbstzahler auf Patientenwunsch, für Reiserückkehrer:innen aus Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten, auf Arbeitgeberwunsch.

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 11.02.2022 - Was ist neu?

Das Gesundheitsministerium (BMG) hat eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 11.02.2022 veröffentlicht.


WAS IST NEU?

  • Eine rote Meldung in der Corona-Warn-App reicht künftig nicht mehr für einen PCR-Test. Es soll ein Antigen-Schnelltest erfolgen. Ist dieser positiv, soll eine PCR-Test erfolgen.
  • Sachkosten für PoC-Schnelltests werden seit dem 1. Februar wieder mit 3,50 Euro vergütet (zuvor befristet 4,50 Euro).

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 11.01.2022 - Was ist neu?

Das Gesundheitsministerium (BMG) hat eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 11.01.2022 veröffentlicht.


WAS IST NEU?

  • Seit dem 11. Januar 2022 dürfen Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 TestV Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-Nat-Testsystem (PoC-PCR) für asymptomatische Personen durchführen und nach der TestV abrechnen.

  • Leistungserbringer sind: Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, KV-Testzentren und zuständige Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren

  • Beauftragte Dritte dürfen diese Leistung nach der TestV nicht durchführen und abrechnen!

  • Die Vergütung des PoC-NAT-Tests beträgt 30 Euro je Test – zuzüglich 8 Euro für den Abstrich. Die Abrechnung der PoC-NAT-Testungen erfolgt über ein separates Meldeformular, nicht als csv.Datei! (Anforderung über corona-bas@kvt.de).

  • Ein PoC-NAT-Test ist ausschließlich in den Fällen nach TestV abrechenbar, in denen ein Anspruch auf PCR-Test nach TestV besteht. 

  • Der Testende, die getestete Person und das PoC-NAT-Testsystem sind an einem Ort.
  • Keine Beauftragung mittels Muster OEGD notwendig.

Wichtig:

  • Beim Einsatz von PoC-NAT-Testsystemen sind die Anforderungen der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetriebV) sowie die Herstellerangaben zu beachten.
  • Ein positives Testergebnisses ist an das zuständige Gesundheitsamt vzu melden.
  • Eine variantenspezifische Testung sowie Pooltestungen sind bei PoC-NAT-Testsystemen nicht möglich.
  • In kurativen Fällen, also bei symptomatischen Personen nicht abrechenbar.

PoC-NAT-Test abrechenbar

  • Bestätigungstest nach positivem Antigen-Schnelltest oder positivem Pooltest
  • nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen
  • Kontaktpersonen und Corona-Warn-App
  • Einreisende aus Virusvariantengebieten
  • Freitestung von Personen in häuslicher Quarantäne
  • Tests vor ambulanter OP oder Dialyse, vor Klinik- oder Reha-Aufenthalt

Kein PoC-NAT-Test abrechenbar

  • Personen mit Krankheitssymptomen
  • Bürgertest
  • präventive Tests bei Praxispersonal bzw. Beschäftigten, Betreuten und Besuchern in medizinischen Einrichtungen
  • regelmäßige, strukturierte Testungen in Kitas und Schulen
    (ohnehin nicht über die KV abrechenbar!)

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 13.11.2021 - Was ist neu?

Das Gesundheitsministerium (BMG) hat eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 13.11.2021 veröffentlicht.


WAS IST NEU?

  • alle asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests PoC-Antigentest zur patientennahen Anwendung durch Dritte. Die Testungen nach § 4a TestV können, im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten und unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus, mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden.
  • Zum Nachweis der Identität bei Bürgertestungen gemäß § 4a TestV ist die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gefordert.
  • Vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) als weitere Leistungserbringer beauftragte Dritte müssen einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen.
  • Beauftragungen, die bis zum 13. November 2021 bestanden haben, gelten fort. Die Beauftragung neuer Leistungserbringer ist nur gültig, wenn diese bis zum 15. Dezember 2021 erfolgt.
  • Für alle Bürgertestungen gilt weiterhin, dass eine Vergütung nur dann gewährt wird, wenn der Leistungserbringer das Testergebnis und das Testzertifikat an die Corona-Warn-App übermitteln kann.
  • Alle Regelungen zum Anspruch sowie zur Abrechnung und Dokumentation gelten entsprechend wie vor dem 11. Oktober, als die Tests bereits kostenfrei waren. So werden je PoC-Antigen-Test 3,50 Euro für die Sachkosten erstattet. Der Abstrich (inklusive Beratung und Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis einschließlich COVID-19-Testzertifikat) wird mit 8 Euro vergütet. Der Anspruch gilt unabhängig von einer Krankenversicherung.

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 11.10.2021 - Was ist neu?

Das Gesundheitsministerium (BMG) hat eine neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 11.10.2021 veröffentlicht.


WAS IST NEU?

Ab dem 11.10.2021 entfallen die Bürgertestungen. Ausschließlich folgende Personengruppen haben weiterhin nach § 4a TestV mindestens einmal wöchentlich einen Anspruch auf Testungen mittels PoC-Antigentest (ist zwingend von einer anderen Person zu entnehmen) Dies sind:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind.

  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Das gilt insbesondere bei einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, da die Ständige Impfkommission für diesen Zeitraum bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Die kostenlose Testmöglichkeit besteht auch dann, wenn wegen einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht möglich war.
  • Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 selbst in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.

  • Bis zum 31. Dezember 2021 können sich alle, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig sind, kostenlos testen lassen. Das Gleiche gilt auch für Schwangere. Zwar besteht für diese Personen seit August bzw. September 2021 eine generelle Impfempfehlung der ständigen Impfkommission. Um diesen Personen ausreichend Zeit zu gewähren, sich über die bestehenden Impfangebote zu informieren und einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben sie bis Ende des Jahres weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Testung.

  • Für vormals Schwangere bzw. Stillende besteht bis einschließlich zum 17. Dezember 2021 ein Anspruch auf kostenlose Testung nach § 4a Nummer 2 TestV. Die Anspruchsberechtigung kann in diesem Fall durch den Mutterpass belegt werden, aus dem die vorangegangene Schwangerschaft hervorgeht.

  • Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.

  • Außerdem können Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich kostenlos mittels Schnelltest testen lassen.

Zur Geltendmachung dieses Testangebotes ist der Nachweis, dass die getestete Person aus einem der oben genannten Gründe anspruchsberechtigt ist, vorzulegen;

  • im Falle einer Kontraindikation im Wege eines ärztlichen Zeugnisses im Original und einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 besteht. Außerdem muss der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, enthalten sein. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich.
  • Der Mutterpass kann als ärztliches Zeugnis zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.
  • Studierende können ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage ihrer Studienbescheinigung und ihres Impfausweises nachweisen.
  • Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen.

Das Ergebnis der Testung sowie der Nachweis über die Meldung des Ergebnisses an das Gesundheitsamt sind bis zum 31. Dezember 2022 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

Für alle oben genannten Personengruppen gilt weiterhin, dass eine Vergütung nur dann gewährt wird, wenn der Leistungserbringer das Testergebnis und das Testzertifikat an die Corona-Warn-App übermitteln kann.

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 01.07.2021 - Was ist neu?

Coronavirus-Testverordnung (TestV) gültig ab 01.07.2021

WAS IST NEU?

ab dem 01.07.2021

  • Nur noch vom Öffentlichen Gesundheitsdienst selbst betriebene Testzentren können Kosten der Errichtung und des laufenden Betriebs geltend machen.
  • Alle Bürgertester müssen sich erneut bei der KV Thüringen registrieren, um mehr Daten (Steuernummer, Kapazität...) zu erfassen als bisher.
  • Leistungen nach § 12 Absatz 1 sind von den zuständigen Stellen des ÖGD und den von ihnen betriebenen Testzentren nicht berechnungsfähig. Diese Einrichtungen machen Kosten gemäß § 13 TestV geltend.
  • Testzentren, die vom ÖGD beauftragt wurden, können die Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb nur noch für den Leistungsmonat Juni geltend machen.
  • Sie dürfen nur Sachkosten für PoC-Antigen-Testkits abrechnen, die Sie tatsächlich verbraucht haben. Keine Abrechnung im Voraus!
  • Die Sachkosten für selbst beschaffte und eingesetzte PoC-Antigen-Tests werden mit einer Pauschale in Höhe von 3,50 € je Test vergütet. → Nur tatsächlich verbrauchte Tests können abgerechnet werden.
  • Die Leistung (Gespräch/Abstrichentnahme/Zeugnisausstellung etc.) wird einheitlich mit 8 € vergütet.
  • Antigen-Tests zur Eigenanwendung, dessen Durchführung vor Ort überwacht wird (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung, je Testung 5 €) können unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden.
  • In Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 TestV kann die Diagnostik auch mittels Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen; in diesem Fall darf kein Zeugnis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion ausgestellt werden.
  • Es dürfen nur solche Antigen-Tests verwendet werden, die zum Zeitpunkt der Bestellung für den Abrechnungszeitraum auf der Internetseite unter www.bfarm.de/antigentests aufgeführt sind.
  • Ab dem 01.08.2021 wird die Vergütung für die Bürgertests nur noch an die Leistungserbringer erfolgen, die an die Corona-Warn-App (CWA) angeschlossen sind, um auf Wunsch der getesteten Person digitale Testzertifikate ausstellen und an die CWA übermitteln zu können.
  • Testende können sich hier über eine Anbindung an die CWA informieren.
  • Für die Bürgertestung muss zum Nachweis der Identität der getesteten Person ein amtlicher Lichtbildausweis vorgelegt werden.
  • Die Leistungsdokumentation wurde nunmehr präzisiert. 
  • Ab dem 01.08.2021 müssen die Leistungserbringer von Bürgertestungen den örtlichen Gesundheitsbehörden monatlich und standortbezogen die Zahl der von Ihnen erbrachten Bürgertestungen und die Zahl der positivem Testergebnisse melden. 
  • Die KV Thüringen wird die Plausibilität der Abrechnungen prüfen und zusätzlich stichprobenartig vertiefte Prüfungen durchführen.
  • Für die Abrechnung bis einschließlich 30.06. gilt weiterhin, dass nur die realen Beschaffungskosten je Testkit abgerechnet werden dürfen. Den Maximalbetrag anzusetzen, obwohl Sie die Testkits günstiger eingekauft haben, ist unzulässig.
  • Darüber hinaus gilt weiterhin, dass systematische Testungen bei Lehrern, Schülern, Erziehern und Beschäftigten in Schulen und Kitas nicht über die TestV abgerechnet werden dürfen.

Wer darf überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung über die Testverordnung abrechnen?

Für folgende Personengruppen können überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung eingesetzt werden:

  • Patienteninnen und Patienten, Betreute, Pflegebedürftige, Untergebrachte, vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufen), in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen, von ambulanten Pflegediensten und Diensten der Eingliederungshilfe und in Tageskliniken

  • Besucherinnen und Besucher unmittelbar vor dem Betreten der Einrichtung: vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufen) sowie in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen

Bei Personen, die in den o.g. Einrichtungen tätig sind oder tätig werden sollen können die Selbsttests auch ohne Überwachung erfolgen. In diesem Fall darf jedoch kein Zeugnis über das Vorliegen oder nicht Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und kein COVID-19 Zertifikat ausgestellt werden. 

Antigen-Tests zur Eigenanwendung dürfen jedoch nicht im Rahmen der Bürgertestung nach § 4a zum Einsatz kommen. Der Anspruch auf Bürgertestung umfasst ausschließlich die Durchführung von PoC-Antigentests.

Abrechnungsberechtigte Einrichtungen und Unternehmen (keine Bürgertestungen)

Wichtig:  Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 TestV 

  • Nichtärztlich oder nichtzahnärztlich geführte Einrichtungen müssen die Testungen durch das Personal selbst durchführen; Abstriche sind nicht berechnungsfähig. Hier können ärztliche Schulungen für nichtärztliches Personal in Anspruch genommen werden. Schulungen in derselben Einrichtung sind höchstens einmal alle zwei Monate pro Arzt berechnungsfähig. Name, Adresse und Auftrag gebende Person der Einrichtung sind zu dokumentieren.
  • Mit Ausnahme von Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen oder Diensten der Eingliederungshilfe, dürfen sich Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 TestV ausschließlich für die Abrechnung von Sachkosten der PoC-Antigen-Tests registrieren. Dies gilt auch für Zahnarztpraxen, Praxen anderer humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden oder Rettungsdienste.
  • Es dürfen nur tatsächlich genutzte PoC-Antigen-Tests bis zur maximalen Höhe der in der Testverordnung festgelegten Menge abgerechnet werden.

Wer kann getestet werden?

Präventive Testungen können bei folgenden Personen erfolgen:

  • Personal,
  • Bewohnerinnen und Bewohnern/Patientinnen und Patienten und/oder
  • Besucherinnen und Besuchern
     
  • Für Personal ist der Anspruch grundsätzlich auf eine Diagnostik mittels Antigen-Tests beschränkt. Dies beinhaltet laborbasierte Antigen-Tests sowie PoC-Antigen-Tests.
  • Für Personen, die durch die genannten Einrichtungen oder Unternehmen behandelt, betreut, gepflegt werden oder in diesen untergebracht sind oder sowie deren Besucherinnen und Besucher ist der Anspruch auf eine Diagnostik mittels PoC-Antigen-Test beschränkt.

  • Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 TestV können sich ohne ein bestehendes Testkonzept für die Abrechnung von PoC-Antigen-Tests nach § 11 TestV registrieren. Es dürfen nur tatsächlich genutzte PoC-Antigen-Tests bis zu einer Höhe von maximal 10 PoC-Antigen-Tests je Tätigem pro Monat abgerechnet werden. Die PoC-Antigen-Tests werden in eigener Verantwortung beschafft und genutzt.
  • Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 bis zu 35 PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung und

Hinweis des BMG zur Hitzeempfindlichkeit von Antigen-Schnelltests

Voraussetzung für eine sachgerechte Anwendung von Antigentests ist die korrekte Lagerung und die Durchführung bei Raumtemperatur (siehe genaue Angabe des Temperaturbereichs entsprechend Herstellerangaben in der Packungsbeilage). Es ist davon auszugehen, dass bei sachgemäßer Lagerung und Gebrauch CE-zertifizierte Antigentests in einem Temperaturbereich zwischen 4°C und 30°C gleichbleibende Leistungen in Bezug auf Sensitivität und Sensibilität liefern. Geringe Temperaturen (<4°C) während Lagerung und Durchführung der Antigentests lassen die Spezifität des Testergebnisses sinken. In der Konsequenz kann es zu vermehrten falsch positiven Ergebnissen kommen.
Bei erhöhten Temperaturen (>30°C) während Lagerung und Durchführung der Antigentests, kann es zu einer Reduktion der Sensitivität kommen. Damit kann es vermehrt zu falsch negativen Testen kommen. Insgesamt sind häufige Temperaturschwankungen bei der Lagerung von Antigentesten kritisch zu betrachten und zu vermeiden. Starke Temperaturschwankungen können auch zu Kondensation von Wasser in der Testkartusche führen, dies ist mit erheblichen Einschränkungen in der Testleistung verbunden.