Impfen durch Betriebsärzte und Privatärzte
Seit dem 7. Juni 2021 werden Betriebsärzte und niedergelassene Privatärzte in die Impfkampagne einbezogen, wenn diese nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Aufgrund verschiedener Nachfragen wurde in der nachfolgenden Tabelle nochmal zusammengefasst, wer unter welchen Voraussetzungen in Betrieben impfen kann.
| Vertragsärzte, die Betriebsärzte sind | Betriebsärzte |
Registrierung über KV | nein
| ja |
Genehmigung durch Landesärztekammer | nein | nein |
Impfstoffbestellung | - vertragsärztliche Tätigkeit – Muster 16 - betriebsärztliche Tätigkeit – Privatrezept Bestellung soll in der Regel in vollem Umfang in einem Betrieb verimpft werden. Es ist sicherzustellen, dass der Ort, an dem der Impfstoff verabreicht werden soll, über eine geeignete Infrastruktur zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Handhabung der Impfstoffe verfügt. | - betriebsärztliche Tätigkeit – Privatrezept Es ist sicherzustellen, dass der Ort, an dem der Impf-stoff verabreicht werden soll, über eine geeignete Infrastruktur zur Gewährleistung einer ordnungs-gemäßen Handhabung der Impfstoffe verfügt. |
Abrechnung | analog vertragsärztliche Impfungen, Kennzeichnung der Fälle mit GOP 88360
| Erfassung der Abrechnungsdaten über KVT-Formulare, welche Ihnen nach der Registrierung bei der KVT per E-Mail zugesandt werden
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Impfsurveillance | tägliche Meldung über KVTOP | tägliche Meldung an RKI |
Da die neue Allgemeinverfügung des BMG zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen und Betriebsärzte vom 31.05.2021, bekannt gemacht am 02.06.2021, ausschließlich Fachärzte für Arbeitsmedizin, Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und jeden nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber bestellten Betriebsarzt als bestellberechtigt für die Belieferung mit Impfstoff gegen COVID-19 durch die Apotheken ansieht (4.1 der Allgemeinverfügung), können Vertragsärzte, die dem vorgenannten Personenkreis nicht zuzuordnen sind, keinen Impfstoff zum Impfen in Betrieben bestellen. Danach kommt das Impfen in Betrieben für Vertragsärzte, die nicht Betriebsarzt sind, lediglich mit dem Impfkontingent in Betracht, welches ein Betriebsarzt bereits bestellt und in den betreffenden Betrieb hat liefern lassen.
Vertragsärzte, die auch betriebsärztliche COVID-19-Impfungen durchführen, rechnen diese Impfungen wie alle anderen vertragsärztlichen COVID-19-Impfungen ab, jedoch zusätzlich mit der GOP 88360. Siehe Abrechnungshinweise für Impfen in Vertragsarztpraxen.
Dokumentation an das RKI ist Pflicht
Wer COVID-19-Impfungen abrechnet, verpflichtet sich, die erforderlichen Daten zur Impfsurveillance elektronisch an das Robert Koch-Institut (RKI) zu melden. Die Übermittlung aller Informationen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 CoronaImpfV an das RKI ist Voraussetzung für den Vergütungsanspruch. Nicht-KV-Mitglieder finden Informationen zum digitalen Impfmonitoring an das RKI beim Sozialministerium unter FAQ Corona-Impfungen durch Betriebsärzte. bzw. unter