+++ Arztpraxen nicht zu PCR-Testungen verpflichtet +++
In den letzten Wochen und Monaten erreichen uns zunehmend Anrufe unserer Vertragsärzteschaft, dass positiv auf das Coronavirus getestete Personen, welche zunächst lediglich einen Antigenschnelltest vorweisen können, nach Rücksprache mit dem jeweiligen Gesundheitsamt die Information erhalten, dass die PCR-Testung über die Arztpraxen zu erfolgen habe. Dies ergibt sich auch zum Teil unmittelbar aus den Informationen, welche über die Internetseiten der Gesundheitsämter veröffentlicht werden.
In diesem Zusammenhang weisen wir die Ärztinnen und Ärzte immer wieder darauf hin, dass sie keine Verpflichtung trifft, PCR-Testungen durchzuführen. Die Abnahme eines PCR-Abstriches liegt allein in der medizinischen Entscheidungshoheit der Ärztin bzw. des Arztes. Sofern diese mithin für die eigene Diagnostik bzw. weitere Behandlung der Patient:innen eine PCR-Testung nicht für erforderlich erachten, trifft die Ärztin bzw. den Arzt nicht gleichwohl die Verpflichtung, eine solche dennoch durchzuführen.
Der Anspruch auf bestätigende Diagnostik mittels eines PCR-Tests ergibt sich aus § 4b Coronavirus-TestV gegenüber den Leistungserbringern nach der Coronavirus-TestV. Da nicht jede Arztpraxis entsprechende Leistungserbringerin ist, sollte in den jeweiligen Veröffentlichungen oder Hinweisen zum Ausdruck kommen, dass die mittels Antigenschnelltest positiv getestete Person sich an einen Leistungserbringer hinsichtlich der bestätigenden PCR-Testung zu wenden habe, welcher die jeweiligen Leistungen anbietet.
Aus diesem Grunde bitten wir Sie, eine entsprechende Weitergabe dieser Informationen an die Gesundheitsämter zu veranlassen, verbunden mit der Bitte, dass ebenfalls eine Information an die Bürger erfolgt, welche Leistungserbringer, sofern bekannt, Testungen nach § 4b Coronavirus-TestV anbieten.
Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung und wünschen Ihnen weiterhin alles Gute.